Stand: 06.01.2011


Arbeitsentwurf der Mantelverordnung
Grundwasser/Ersatzbaustoffe/Bodenschutz

Stand: 06.01.2011



Hintergrund

Die Verordnung zur Festlegung von Anforderungen für das Einbringen und das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, an den Einbau von Ersatzbaustoffen und für die Verwendung von Boden und bodenähnlichem Material ist als Mantelverordnung zur gemeinsamen Einbringung und Verabschiedung einer neuen Verordnung und der Novellierung von zwei bestehenden Verordnungen angelegt.

Die Verbindung dieser verschiedenen Verordnungsgebungsprojekte ist fachlich geboten und aus umwelt- wie wirtschaftspolitischen Gründen notwendig. Nur mit einem abgestimmten und schlüssigen Gesamtkonzept können deutliche Erleichterungen für den Verwaltungsvollzug in den Ländern und damit die betroffene Wirtschaft erreicht werden. Zugleich wird der erforderliche Schutz des Grundwassers und des Bodens gesichert. Übergreifende Basis für alle drei Verordnungselemente sind die Prüfwerte der Grundwasserverordnung. Sie werden als Basis für die Ableitung von Materialwerten für Ersatzbaustoffe sowie sonstiges Material und Boden zur genehmigungsfreien Verwertung herangezogen.

Prüfwerte erleichtern Abwägung beim Grundwasserschutz

Durch die Änderung der Grundwasserverordnung (Artikel 1 der Mantelverordnung) werden der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz konkretisiert und Prüfwerte dafür festgelegt. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass es durch zulässige Tätigkeiten und Nutzungen eine Reihe unvermeidlicher Stoffeinträge in das Grundwasser gibt, die aber wegen der Geringfügigkeit der zu erwartenden Konzentrationen weder eine ökotoxikologisch noch humantoxikologisch relevante Wirkung entfalten. Diese Auswirkungen sind daher nach dem heutigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse hinnehmbar und nicht als nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit einzustufen. Werden beim Übergang von Stoffen aus Einleitungen, aus Bauwerken, die mit dem Grundwasser in Verbindung stehen, oder aus Bodenmaterialien die Prüfwerte unterschritten und ist die zu erwartende eingetragene Fracht insgesamt gering, so ist dieser Eintrag als unbedenklich anzusehen. Es bedarf dann grundsätzlich keiner weiteren Abwägungen über die Zulässigkeit dieser Aktivität. Bei Überschreitung der Werte ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen ist.

Das Überschreiten der Prüfwerte führt damit nicht zwangsläufig zur Unzulässigkeit dieser Aktivität. Vielmehr sind die Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen. So können zum Beispiel natürliche Schadstoffrückhalte- und Abbauprozesse im Boden oder insgesamt zu erwartende geringe Frachteinträge Aktivitäten gestatten, auch wenn höhere Konzentrationen als die Prüfwerte zu erwarten sind. Dies muss im Einzelfall durch die zuständigen Behörden abgewogen werden. Sinn des Prüfwertkonzepts ist es, bei den Behörden in einer Vielzahl von Fällen auf die Abwägung des Für und Wider zu verzichten und die umfangreichere Prüfung und Bescheidung auf wenige Einzelfälle zu beschränken.

Die Prüfwerte sind nach international anerkannten Verfahren auf der Grundlage aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse festgelegt. Bei der Festlegung dieser Werte wird das jeweils empfindlichere Schutzgut herangezogen, so dass Natur und Mensch gleichzeitig und ausreichend geschützt werden. Trinkwasserwerte können nicht alleiniger Maßstab eines vorsorgenden Gewässerschutzes sein, denn oftmals reagiert die Natur weit empfindlicher als der Mensch.

Bei Schadstoffeinträgen aus Bauprodukten, die im Grundwasser eingesetzt werden, gilt die Grundwasserbeschaffenheit dann nicht als nachteilig verändert, wenn die Prüfwerte im Durchschnitt über einen kurzen Zeitraum und in einem räumlich begrenzt Grundwasservolumen nicht überschritten werden. Dies betrifft besonders den Einsatz von Beton zum Beispiel für Gründungen im Grundwasser oder im Tunnelbau. Die Anforderungen des Gewässerschutzes können in diesen Fällen auch durch Berücksichtigung in den bauordnungsrechtlichen Vorschriften erfüllt werden. Dies ist insbesondere bei Baustoffen und -verfahren der Fall, die vom Deutschen Institut für Bautechnik zugelassen oder überprüft worden sind.

Eignungsnachweise und Güteüberwachung für Ersatzbaustoffe

In der neuen Ersatzbaustoffverordnung (Artikel 2 der Mantelverordnung) wird aufbauend auf den Prüfwerten geregelt, unter welchen Voraussetzungen mineralische Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken eingesetzt werden können, ohne dafür eine wasserrechtliche Erlaubnis zu benötigen. Durch Eignungsnachweise und Güteüberwachung sind dafür auch die notwendigen verfahrensrechtlichen Sicherungen geschaffen worden.

Durch die Regelungen der Ersatzbaustoffverordnung wird in den marktgängigen offenen und teildurchströmten Einbauweisen insgesamt eine Verwertungsquote von Bau- und Abbruchabfällen im Sinne des Referentenentwurfs des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von mehr als 80 Prozent erreicht werden können.

Für die ErsatzbaustoffV ist ein begleitender Fachbericht des ZAG (Uni Tübingen) in Arbeit, der unverzüglich nach Fertigstellung ins Internet eingestellt wird. In diesem Fachbericht sind alle Änderungen der ErsatzbaustoffV im Vergleich zum 1. Arbeitsentwurf (2007) detailliert dargestellt und können damit transparent nachvollzogen werden.

Die Novelle der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (Artikel 3 der Mantelverordnung) erhält im Rahmen dieses Dreiverordnungsprojektes die neuen §§ 12, 12a und 12b, die ebenfalls auf der Basis der Grundwasserprüfwerte erlauben, Boden und sonstiges Material im Landschaftsbau zu verwenden, ohne dass dafür eine wasserrechtliche Erlaubnis benötigt wird. Umfassende Untersuchungspflichten und Anforderungen an die Qualitätssicherung schaffen die verfahrensmäßigen Voraussetzungen für diese Erleichterung

Mit der geplanten neuen Regelung wird auch der Rechtsprechung zur Verfüllung von Abgrabungen, Tongruben usw. Rechnung getragen. Das Bundesverwaltungsgericht und die zuständigen Oberverwaltungsgerichte hatten festgestellt, dass in diesen Fällen die Anforderungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie der Bundes-Bodenschutzverordnung einzuhalten sind. Daraus ergibt sich, dass eine Verfüllung von Abgrabungen, Tongruben usw. mit Abfällen (z.B. Bauschutt) als Abfallverwertungsmaßnahmen grundsätzlich nur zulässig ist, wenn diese Abfälle die Anforderungen der festgelegten Werte zum Schutz des Bodens einhalten. Die novellierte Bundes-Bodenschutzverordnung konkretisiert diese Werte nun unter Berücksichtigung der Grundwasserprüfwerte.

Zeitplan:

Versendung des Arbeitsentwurfs an Ressorts: 14. Januar 2011
Versendung des Arbeitsentwurfs an Länder und Verbände: 17. Januar 2011
Frist zur Stellungnahme: 18. März 2011
Erarbeitung des Referentenentwurfs: bis ca. Mitte April 2011
Einleitung der Ressortabstimmung: ab Mitte April 2011
Versendung an die beteiligten Kreise: ab Mitte April 2011
Förmliche Anhörung der beteiligten Kreise: bis Mitte Juni 2011
Ende der Ressortabstimmung: nach Möglichkeit bis 30. Juni 2011
Notifizierung des mit den Ressorts abgestimmten Entwurfs bei der EU-Kommission: frühestens 1. Juli 2011
Äußerung der EU-Kommission zum notifizierten Entwurf: frühestens 1. Okt 2011 bzw. 1. Jan. 2012
Beschluss der Bundesregierung: danach
Bundesrat und Bundestag: danach
Inkrafttreten: möglichst noch im Jahre 2012

Bericht:

Weiterentwicklung von Kriterien zur Beurteilung des schadlosen und ordnungsgemäßen Einsatzes mineralischer Ersatzbaustoffe und Prüfung alternativer Wertevorschläge